RC Modellbaufreaks Leipzig e.V.

Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

1.    Der am 01.10.2017 gegründete Verein trägt folgenden Namen: „RC Modellbaufreaks Leipzig“.

2.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung trägt der Verein den Zusatz „e.V.“

3.    Sitz des Vereins ist Leipzig

4.    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).

Zweck und Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Einzelpersonen, die Modellbau betreiben oder daran interessiert sind. Hierbei steht im Mittelpunkt die

2.    Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen gemeinsame Wahrung und Pflege des Modellbaus jeder Art, insbesondere die Einführung und Förderung Jugendlicher in die Modelbautechnik und den RC Modelbaurennsport. Die „RC Modellbaufreaks Leipzig“ wollen die ideelle und materielle Unterstützung der Bevölkerung zur Förderung des Modellbaus gewinnen. Hierzu werden die gebauten Modelle durch Vorführungen der Bevölkerung näher gebracht und technische Grundlagen erläutert.  

3.    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

3.1.  Die Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den RC Modellbau und Modellbaurennsport.

3.2.  Förderung der Kontakte zu anderen Modellbauklubs, Interessengemeinschaften und Vereinen.

3.3.  Bereitstellung  entsprechender Modelle für die Förderung der Jugendlichen.

3.4.  Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des RC Modellbaus und des Modellbaurennsports.

3.5.  Teilnahme, Organisation und Durchführung von Treffen, Veranstaltungen, Wettbewerben und Messen rund um den RC Modellbau.

3.6.  Organisation und Durchführung, regelmäßig stattfindender Workshops rund um den Modellbau.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6.    Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittelverwendung

 

 

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendung oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

 

 

§ 5

Verbot und Begünstigungen

 

.

 

 

 

 

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.

2.    Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Die Mitgliedschaft erfolgt auf der Grundlage des Einschreibens in eine Mitgliederliste beim Vereinssitz und durch Aushändigen eines Mitgliederausweises. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

3.    Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig.
Die Frist beträgt 4 Wochen.

4.    Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder Erlöschen der Mitgliedschaft.

6.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 6a
Fördernde Mitglieder

 

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Bedingungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft nach § 6 der Satzung erfüllen. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag. Dieser kann in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden. Sie haben die Pflicht, ihren konkreten Beitrag vor Eintritt in den „RC Modellbaufreaks Leipzig“ festzulegen. Die fördernde Mitgliedschaft endet nach einem Jahr und  kann auf Antrag verlängert werden. Die ordentliche Mitgliedschaft besteht weiter.

 

 

 

 

§ 7
Austritt aus dem Verein

 

 

1.    Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zulässig und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

2.    Die Mitgliedschaft endet durch:

2.1.  den Tod.

2.2.  Nichteinhaltung der Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.

2.3.  sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt.

3.    Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

4.    Gegen den einstimmigen Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand ist eine Berufung nicht zulässig.

 

  

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Die Mitglieder des „RC Modellbaufreaks Leipzig“ haben das Recht:

1.1.  an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

1.2.  Anträge zu stellen, Auskünfte einzuholen sowie das Rede-, Stimm- und Wahlrecht auszuüben

1.3.  sich in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer wählen zu lassen (von den zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern) durch 2/3 Mehrheit.

1.4.  an den Veranstaltungen und Vergünstigungen zu den jeweils aufgestellten Bedingungen teilzunehmen.

1.5.  Vereinseinrichtungen ausschließlich vereinsintern unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen

1.6.  auf Bezug bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen.

 

2.    Die Mitglieder des „RC Modellbaufreaks Leipzig“ haben die Pflicht:

2.1.  Den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Voraus per Überweisung zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintretens.

2.2.  Einrichtungen des Vereins oder vereinseigenen Anlagen usw. im Sinne der Hausordnung zu nutzen.

2.3.  An der Jahreshauptversammlung des Vereins teilzunehmen.

2.4.  Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

2.5.  die Satzung des „RC Modellbaufreaks Leipzig“ einzuhalten.

 

§ 9
Beiträge

 

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von den Gründungsmitgliedern in der ersten Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind der Anlage 1 (Beitragsordnung) zu entnehmen. Die Anmeldegebühr ist einmal fällig und wird zu Beginn der Mitgliedschaft gezahlt.

 

§ 10
Organisation des Vereins

 

1.    Die Organe des Vereins sind:

1.1.  Die Mitgliederversammlung

1.2.  Der Vorstand

1.3.  Besondere Personen

 

1.1.  Mitgliederversammlung

1.1.1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Form der
    Jahreshauptversammlung statt. Des Weiteren muss eine
    Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
    es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

1.1.2.    Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich per
   E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu
   jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.

1.1.3.    Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende
   verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten
   weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein,
   wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

1.1.4.    Sollte keiner der Schriftführer anwesend sein wird dieser von der
   Mitgliederversammlung gewählt.

1.1.5.    Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne
   Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

1.1.6.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch 2/3 Mehrheit
   verabschiedet.

1.1.7.    Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll
   aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
   Schriftführer zu Unterschreiben und allen Mitgliedern öffentlich zu machen.

1.1.8.    Anträge können gestellt werden von:

1.1.8.1.        jedem volljährigen Mitglied und /oder bei minderjährigen Mitgliedern
       dessen gesetzliche Vertreter

1.1.8.2.       dem Vorstand

1.1.8.3.       den Gründungsmitgliedern

Ein gesetzlicher Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht.

1.2.  Der Vorstand besteht aus:

1.2.1.    dem 1. Vorsitzenden

1.2.2.    dem 2. Vorsitzendem

1.2.3.    dem Schatzmeister

1.2.4.    dem Schriftführer

1.2.5.    Weiterhin können bis zu drei Beisitzer für die Dauer von einem Jahr in den
    Vorstand gewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und           2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Sitzungen des Vorstandes.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vereinsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann zu wählen.

1.3.  Besondere Personen

1.3.1.    Kassenprüfer sind Vereinsmitglieder die auf eine Amtszeit von zwei Jahren in
   der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden. Diese dürfen
   nicht aus dem Vorstand gewählt werden. Diese haben über das Ergebnis der
   Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11
Aufgaben des Vorstands

 

1.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das durch den Verein selbst erworbene Vermögen.

2.    Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3.    Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.

4.    Entscheidungen zu allgemeinen Grundsatzangelegenheiten der Geschäftstätigkeit des Vereins;

5.    Aufstellung von Empfehlungen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins;

6.    Kontaktpflege zu Organisationen und Einrichtungen, sowohl national als auch international, mit dem Ziel der Einflussnahme gem. Satzungszweck;

7.    Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes;

8.    Förderung von Projekten zur Unterstützung der Jugendhilfe im Sinne des Satzungszwecks;

9.    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

10.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

11.  Der Vorstand richtet sich eine Geschäftsstelle ein.

12.  Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, welcher auf der Grundlage des § 30 BGB als besondere(r) Vertreter(in) für durch den Vorstand zugewiesene Rechtsgeschäfte tätig werden.

13.  Der Vorstand kann weitere besondere Vertreter(innen) auf der Grundlage des BGB § 30 bestellen.

14.  Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.

§ 12
Ehrenmitglieder

 

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

 

§ 13
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

 

1.    Der Verein kann mit einer 2/3 Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen, aufgelöst werden.

2.    Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, 2 andere Vorstandmitglieder als Liquidatoren zu benennen. Diese können durch 2/3 Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen, gewählt werden.

3.    Sollte der Verein aufgelöst werden oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im folgende bezeichnete juristische Person: „Kinderhospiz Bärenherz Leipzig e.V.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.10.2017 von der Mitgliederversammlung des Vereins „RC Modellbaufreaks Leipzig“ beschlossen wurden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

_________,den_________

 



 

 

 

 

 

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(Namen und Unterschriften aller Gründungsmitglieder)

 

 

 

 

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